Die Rechtsgrundsätze, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zum Zweck des Schulbesuchs längerfristig im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) beibehält, hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach dargelegt[1].

Die Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, hängt indes nicht allein von der Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern von einer Vielzahl von Faktoren ab. So sind neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung insbesondere auch das Alter des Kindes, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte bei den Eltern sowie die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits ausschlaggebend[2]. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Dauer einer Schulausbildung wegen der Möglichkeit, weiterführende Schulen zu besuchen oder einzelne Abschnitte zu wiederholen, oft nicht hinreichend genau bestimmt werden kann[3]. Ob deshalb im Einzelfall von einem (beibehaltenen) Wohnsitz im Inland auszugehen ist, hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen[4].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. November 2011 – III B 154/11
- z.B. BFH, Urteile vom 22.04.1994 – III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 27.04.1995 – III R 57/93, BFH/NV 1995, 967; vom 23.11.2000 – VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279; und – VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; BFH, Beschluss vom 29.12.2010 – III B 90/09, BFH/NV 2011, 626[↩]
- vgl. z.B. Buciek in Beermann/Gosch, § 8 AO Rz 49 „Ausbildung“[↩]
- BFH, Urteil vom 27.04.1995 – III R 57/93, BFH/NV 1995, 967[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 17.12.2010 – III B 141/10, BFH/NV 2011, 576[↩]




