Das Finanzgericht Münster hat jetzt die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen steuerlicher Schlechterstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner abgelehnt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster genügen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerlichen Benachteiligung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber Ehegatten allein nicht, um die Steuerforderung von der Vollziehung auszusetzen.

Im Streitfall wurde der Antragstellerin nach Beendigung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft von ihrer ehemaligen Lebenspartnerin eine Immobilie übertragen. Das Finanzamt setzte hierfür Grunderwerbsteuer in Höhe von 827 € fest. Die Antragstellerin berief sich auf die sinngemäße Anwendung der Vorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG, wonach der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung steuerfrei ist.
Das Finanzgericht Münster ließ in seiner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung offen, ob verfassungsrechtliche Zweifel am Ausschluss der grunderwerbsteuerlichen Begünstigung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen. Denn im Streitfall fehle es im Hinblick auf den Geltungsanspruch des jedenfalls formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Grunderwerbsteuergesetzes an dem erforderlichen besonderen Aussetzungsinteresse. Gerade wegen der verhältnismäßig geringen Steuer von 827 € lasse deren Vollzug bis zur abschließenden Klärung der Streitfrage in dem ebenfalls bereits beim Finanzgericht Münster anhängigen Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin keine irreparablen Nachteile befürchten.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 8 V 52/10 GrE








