Grundbesitzwerte werden gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt.

Für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke (ausgenommen von Betriebsgrundstücken der Land- und Forstwirtschaft) sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 BewG und der §§ 139 und 145 bis 150 BewG zu ermitteln (vgl. § 138 Abs. 3 Satz 1 BewG). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 BewG ermittelte Wert, ist gemäß § 138 Abs. 4 BewG der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
Gemäß § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG ist der Wert eines bebauten Grundstückes das 12, 5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes. An die Stelle der Jahresmiete tritt nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile, die eigengenutzt, ungenutzt oder zu vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind (Nr. 1.) oder die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat (Nr. 2). Lässt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3 BewG) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert nach Maßgabe des § 147 BewG abweichend von § 146 BewG nach der Summe des Wertes des Grund und Bodens und des Werts des Gebäudes.
Eine Bewertung des Grundstücks und des Gebäudekomplexes nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG scheidet im hier vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall aus, weil die darin angeordnete Rechtsfolge („…tritt die übliche Miete …“) voraussetzt, dass sich eine übliche Miete feststellen lässt. Das ist hier nicht der Fall. Übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird (vgl. § 146 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BewG). Zwar kann die in diesem Sinne übliche Miete anhand der Mieten für vergleichbare Grundstücke und Gebäude geschätzt werden[1] und – außer aus Mietspiegeln oder Mietdatenbanken – auch aus Vergleichsmieten abgeleitet werden[2]. Solche Vergleichsmieten lassen sich für das hier streitbefangene Objekt indes nicht ermitteln.
Ob es in solchen Fällen generell zulässig ist, die übliche Miete aus einem noch zeitnah nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Mietvertrag über dasselbe Objekt abzuleiten, kann dahinstehen. Denn der im vorliegenden Fall abgeschlossene Mietvertrag reicht unter den hier gegebenen Umständen nicht aus, um aus ihm eine übliche Miete im Sinne des § 146 Abs. 3 Satz 2 BewG abzuleiten. Dieser Mietvertrag ist durch – unübliche – Besonderheiten geprägt. Die Eigentümerin hat das Grundstück und den Gebäudekomplex nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betriebs KG an die – X GmbH vermietet, um den Betrieb der Anlage aufrechtzuerhalten. Aufgrund der Insolvenz der Betriebs KG befand sie sich in einer Notlage. Sie musste einen neuen Betreiber für ihre Spezialimmobilie finden. Einem in einer solchen Lage abgeschlossenen Mietvertrag kann eine marktübliche Miete schon deshalb nicht entnommen werden, weil der Vermieter sich bei dessen Abschluss in einer ungleich schwächeren Verhandlungsposition befindet, als der Mieter. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die – X GmbH das Grundstück und den Gebäudekomplex von der Eigentümerin nicht lediglich angemietet hat. Sie hat zeitgleich mit dem Abschluss des Mietvertrages auch einen bedingten Kaufvertrag mit der Eigentümerin abgeschlossen. Danach schließt das Finanzgericht aus, dass die über ein Jahr nach dem Besteuerungszeitpunkt mit Vertrag vom … vereinbarte Jahresmiete eine übliche Miete im Sinne des § 146 Abs. 3 Satz 2 BewG ist. Bezeichnenderweise wird bei der Ermittlung des Ertragswertes auch in dem von der Eigentümerin vorgelegten Sachverständigengutachten nicht auf diese Miete, sondern eine – deutlich höhere – umsatzverträgliche Pacht abgestellt.
Davon abgesehen liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Bewertung nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG nicht vor. Das versteht sich für § 146 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BewG von selbst, weil sich ohne eine übliche Miete nicht feststellen lässt, ob die tatsächliche Miete von dieser um mehr als 20 % abgewichen ist. Aber auch die Voraussetzungen des § 146 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BewG liegen nicht vor, weil die Eigentümerin das Grundstück mit seinen Gebäuden nicht eigen- oder ungenutzt gelassen und der Betriebs KG auch nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich, sondern auf der Grundlage eines Immobilien-Leasing- und eines Mietkaufvertrages überlassen hat. Zwar hat sie beide Verträge gekündigt. Dass sie das Grundstück mit seinen Gebäuden der Betriebs KG nach der Kündigung unentgeltlich überlassen hat, schließt das Finanzgericht indes aus.
Ob die auf der Grundlage eines Immobilienleasing- und eines Mietkaufvertrages erfolgte Überlassung des Grundstückes und des Gebäudekomplexes dessen Bewertung nach § 146 Abs. 2 BewG nach sich zieht[3], die dann einer Bewertung nach § 147 BewG entgegenstünde[4] oder ob letztendlich nur eine Bewertung nach § 147 BewG verbleibt, kann das Finanzgericht offen lassen. Denn der von der Eigentümerin gemäß § 138 Abs. 4 BewG nachgewiesene gemeine Wert ist vorliegend in jedem Fall niedriger als ein nach § 146 Abs. 2 oder 147 BewG ermittelter Wert.
Bei einer Bewertung der wirtschaftlichen Einheit nach § 146 Abs. 2 BewG würde der Grundbesitzwert mindestens … € betragen. Der Wert eines bebauten Grundstückes ist nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG das 12, 5 fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters. Letztere ist im Streitfall nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 BewG beträgt die Wertminderung wegen Alters für jedes Jahr, dass seit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0, 5 %. Bis zum Besteuerungszeitpunkt ist indes kein Jahr vollendet worden. Das schließt das Finanzgericht nach dem von der Eigentümerin vorgelegten Vertragswerk aus. Im Immobilienleasing- und Mietkaufvertrag vom … wird der Beginn der Mietzeit für die Gebäude mit dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung voraussichtlich ab dem … angegeben. Im Nachtrag zum Immobilienleasing- und Mietkaufvertrag vom … wird als Mietbeginn für das Grundstück und die Gebäude sogar erst der … benannt.
Anders als § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG in seiner bis zum 31.12.2006 noch geltenden Fassung stellt das Gesetz nicht mehr auf das 12, 5fache der für das Grundstück „im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete“ bzw. den sich aus § 146 Abs. 2 Satz 4 alter Fassung ergebenden kürzeren (zurückliegenden) Zeitraum, sondern auf die im Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Jahresmiete ab. Damit hat der Gesetzgeber die Ermittlung des Ertragswertes vereinfachen wollen[5]. Die Neufassung lässt Raum, die Jahresmiete nicht retrospektiv, sondern für den Zeitraum von einem Jahr ab dem Besteuerungszeitpunkt zu bestimmen. Denn zum einen handelt es sich auch hierbei um die „im Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Jahresmiete“. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber mit der Bewertung bebauter Grundstücke nach § 146 Abs. 2 BewG bewusst für ein (typisiertes) Ertragswertverfahren entschieden[6]. Ein Ertragswertverfahren versucht aber den Wert eines Grundstückes nach dem für die Zukunft erwarteten Ertrag eines Grundstückes zu bestimmen. Daher lässt sich die Jahresmiete in diesem Sinne nicht allein der im Nachtrag zum Immobilien-Leasingvertrag für den Zeitraum vom … bis zum … vereinbarten Leasingrate entnehmen. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass im Besteuerungszeitpunkt (noch) vereinbart war, dass die von der Betriebs KG für das Jahr ab dem Besteuerungszeitpunkt zu zahlende Leasingrate deutlich höher ausfiel. Einem solchen Verständnis steht auch die Legaldefinition der Jahresmiete in § 146 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht entgegen. Denn hiernach ist Jahresmiete das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von 12 Monaten zu zahlen haben.
In den Fällen des § 147 Abs. 1 BewG ist der Wert des Grund und Bodens gemäß § 145 BewG mit der Maßgabe zu ermitteln, dass an Stelle des in § 145 Abs. 3 BewG vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent ein solcher von 30 Prozent tritt. Der Wert der Gebäude bestimmt sich in diesen Fällen nach den ertragsteuerrechtlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt (vgl. § 147 Abs. 2 BewG).
Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften. Bei – wie im Streitfall – bilanzierenden Steuerpflichtigen, bei denen das Grundstück zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, ist dies der Steuerbilanzwert unter Berücksichtigung sämtlicher Abschreibungen, unabhängig von ihrer bilanztechnischen Behandlung, und sonstiger Minderungen[7]. Grundsätzlich sind daher auch Teilwertabschreibungen zu berücksichtigen[8], sofern ihre Voraussetzungen bereits im Besteuerungszeitpunkt vorgelegen haben.
Der gemeine Wert wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Das ist bei Grundstücken und Gebäuden regelmäßig der Verkehrswert[9]. Dieser Wert ist auf volle fünfhundert Euro nach unten abzurunden (§ 139 BewG).
Die Eigentümerin trifft für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nicht nur eine Darlegungs- und Feststellungs, sondern eine Nachweislast[10]. Das Finanzgericht hat nur zu überprüfen, ob dem Steuerpflichtigen der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gelungen ist. Es hat nicht selbst durch einen von ihm beauftragten weiteren Sachverständigen zu ermitteln, welcher Wert dem Grundstück zukommt[11]. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann durch die Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines für die Bewertung von Grundstücken öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erbracht werden[10].
Ob das Gutachten inhaltlich den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichtes. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann. Einem Gutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung – WertV (bzw. für Bewertungsstichtage ab dem 01.07.2010 den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) entspricht und plausibel ist, wird regelmäßig zu folgen sein. Nimmt der Sachverständige Abschläge vom Bodenwert vor, müssen sie objektivierbar und grundstücksbezogen begründet sein, und zwar nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der Höhe[12]. Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen, berechtigt dies indes nicht ohne weiteres dazu, dass Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen. Ist etwa ein vorgenommener Abschlag nicht hinreichend begründet, ist lediglich dieser Abschlag zu streichen. Etwaige Lücken im Gutachten können vom Finanzamt und Finanzgericht selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist[13].
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der für den Bewertungsstichtag noch maßgeblichen WertV sind zur Ermittlung des Verkehrswerts das Vergleichwertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Das Ertragswertverfahren eignet sich insbesondere für die Verkehrswertermittlung von Grundstücken, die – wie im Streitfall – dem Nutzer zur Ertragserzielung dienen[14].
Bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der baulichen Anlagen getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags zu ermitteln (vgl. § 15 Abs. 1 WertV). Nicht zu beanstanden ist, wenn hierbei der Bodenwert unter Berücksichtigung des Bodenrichtwertes nach einem Vergleichswertverfahren bemessen wird (vgl. § 15 Abs. 2 WertV).
Der Sanierungsaufwand ist nicht zu berücksichtigen, wenn sich die Baumängel, die ihm zugrunde liegen sollen, zum Besteuerungszeitpunkt noch nicht bekannt sind, sondern sich erst später herausstellen. Die Gegenansicht kann sich auch nicht auf das Urteil des BFH vom 30.06.2010[15] berufen. Dort hat der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.07.1991[16] lediglich ausgeführt, dass der Wert eines Grundstückes objektiv zu bestimmen sei und daher nicht von den steuerlichen Verhältnissen des Eigentümers abhängen könne. Darum geht es im Streitfall nicht. Im Streitfall geht es vielmehr um die Frage, ob zum Besteuerungszeitpunkt (angeblich) bereits vorhandene Baumängel auch dann wertmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach dem Besteuerungszeitpunkt bekannt werden.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern vermag auch der in einem Erlass des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 15.11.2013[17] vertretenen Rechtsauffassung nicht zu folgen, dass Baumängel und Bauschäden den Verkehrswert beeinträchtigende Umstände sein können, die – wenn sie nach abschließender Willensbildung des Finanzamtes bekannt werden – eine Änderung bereits bestandkräftiger Feststellungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung – AO – rechtfertigen können[18]. Der Erlass beschäftigt sich vorrangig mit dem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO. Ob erst nach dem Bewertungsstichtag bekannt gewordene Baumängel Einfluss auf die Ermittlung des gemeinen Wertes zum Bewertungsstichtag haben können, wird in dem Erlass aber nicht näher begründet und ist aus nachfolgenden Gründen zu verneinen.
Gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 BewG werden Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. Die Wertfeststellung erfolgt stichtagsbezogen. Demgemäß stellt auch § 138 Abs. 4 BewG auf den gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt ab. Zur Feststellung des „gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Aufgabe“ im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – in seiner im Jahre 1988 geltenden Fassung hat der BFH ausgeführt, dass dieser sich nach dem zum Aufgabestichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) richte. Umstände, die nicht diese zeitpunktbezogene „Momentaufnahme“, sondern den Wert erst zu einem späteren Zeitpunkt beeinflussen, beträfen – bezogen auf den dortigen Streitfall – die Wertfindung für ein bereits in das Privatvermögen überführtes Wirtschaftsgut. Der gemeine Wert (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) bestimme sich nach der allgemeinen Wertschätzung, wie sie in der Marktlage am Stichtag ihren Ausdruck finde. Aus der Stichtagsbezogenheit folge insbesondere, dass sich bei der Ermittlung eines Vermögenswertes nur solche Verhältnisse und Gegebenheiten auswirkten, die im Bewertungszeitpunkt so hinreichend konkretisiert seien, dass mit ihnen als Tatsache zu rechnen sei. Zwar wirke sich bereits ein Altlastenverdacht auf den erzielbaren Preis eines Grundstücks aus; verschweige ein Verkäufer einen solchen Verdacht, sei dies arglistig. Demgegenüber seien Mängel, die beiden Vertragsparteien verborgen geblieben und auch nicht verdachtsweise zutage getreten seien, im redlichen Geschäftsverkehr keine wertbildenden Faktoren. Derartige Umstände beeinflussten nicht die Wertfindung auf den Stichtag der Aufgabe[19].
Diese Grundsätze lassen sich auf den nach § 138 Abs. 4 BewG zu berücksichtigenden gemeinen Wert übertragen, weil auch dieser sich durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) und das Bewertungsrecht – mehr noch als das Bilanzsteuerrecht – stichtagsbezogen ist[20]. Würde man nachträglich bessere Erkenntnisse über die Beschaffenheit eines Grundstücks oder Gebäudes in die Wertermittlung einbeziehen, so würde man den Marktverhältnissen des Stichtages nicht mehr gerecht werden. Denn im gewöhnlichen, nicht spekulativen Geschäftsverkehr des Stichtags würden bisher verborgen gebliebene Eigenschaften oder Zustände eines Grundstücks allenfalls dann beachtet, wenn ein greifbarer Anhalt für deren Vorliegen bestünde[21].
Dass bereits zum Bewertungsstichtag greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen der von der Eigentümerin in diesem Verfahren geltend gemachten Baumängel zutage getreten sind, trägt die Eigentümerin selbst nicht vor. Nach ihrem eigenen Vortrag haben sich diese erst in späteren Jahren herausgestellt.
Zwar kann der Steuerpflichtige den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes auch durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum Besteuerungszeitpunkt erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück führen[22]. Ein zeitnah erzielter Kaufpreis ist regelmäßig ein solcher, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommen ist. Grundstücksverkäufe, die eine wesentlich längere Zeit als ein Jahr entfernt liegen, bilden im Allgemeinen keine geeignete Grundlage zur unmittelbaren Ableitung des gemeinen Wertes[23].
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 K 332/11
- vgl. BFH, Urteil vom 16.01.2008 – II R 68/06 BFH/NV 2008, 1120[↩]
- vgl. hierzu Ziffer 51 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 02.04.2007, FM MV – IV 303-S 3715-1/07, BStBl I 2007, 314[↩]
- vgl. hierzu Ziffer 46 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 02.04.2007, FM MV – IV 303-S 3715-1/07, BStBl I 2007, 314; Wilms in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz, § 146 BewG Rn.19; eher kritisch Mannek in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 146 BewG Rn. 158; Stöckel, Feststellung von Grundbesitzwerten der Immobilien-Leasing-Fonds, DStZ 1998, 904[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 07.02.2013 – II B 44/12, BFH/NV 2013, 713[↩]
- vgl. hierzu die Begründung des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2007, BR-Drs. 622/06 Seite 153[↩]
- vgl. den zweiten Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1997, BT-Drs. 13/5952, Seite 40[↩]
- vgl. hierzu Ziffer 58 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 02.04.2007, FM MV – IV 303-S 3715-1/07, BStBl I 2007, 314[↩]
- vgl. Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 147 BewG Rn. 114[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 10.11.2004 – II R 69/01, BStBl II 2005, 259[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 11.09.2013 – II R 60/11, BFH/NV 2014, 297 und – II R 61/11, BStBl II 2014, 363[↩][↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 25.03.2009 – II B 62/08, BFH/NV 2009, 1091[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 11.09.2013 – II R 60/11, BFH/NV 2014, 297 und – II R 61/11, BStBl II 2014, 363; BFH, Beschluss vom 25.03.2009 – II B 62/08, BFH/NV 2009, 1091[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 05.05.2010 – II R 25/09 BStBl II 2011, 203; BFH, Beschluss vom 09.09.2009 – II B 69/09, BFH/NV 2009, 1972[↩]
- vgl. Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 6. Auflage, § 8 ImmoWertV Rn. 62[↩]
- BFH, Urteil vom 30.06.2010 – II R 60/08, BStBl II 2010, 897[↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.1991 – XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036[↩]
- BayLfS, Erlass vom 15.11.2013 – S 0351[↩]
- so aber auch Halaczinsky in Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, § 138 BewG Rn. 31[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 01.04.1998 – X R 150/95, BStBl II 1998, 569[↩]
- vgl. zur Bedeutung des Stichtagsprinzips auch BFH, Urteil vom 08.03.1995 – II R 10/92, BFHE 177, 132 und zur Nichtberücksichtigung wertaufhellender Tatsachen BFH, Urteil vom 13.08.1986 – II R 213/82 BStBl II 1987, 48[↩]
- vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.1995 – 1 K 2509/91, EFG 1996, 280; Knittel in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 9 BewG Rn. 32[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 02.07.2004 – II R 55/01, BStBl II 2004, 703; BFH, Urteil vom 08.10.2003 – II R 27/02, BStBl II 2004, 179[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 02.07.2004 – II R 55/01, BStBl II 2004, 703[↩]








