Das Finanzgericht Düsseldorf hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Im Streitfall war der Kläger als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk von ca 12 km² tätig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er sowohl Verpflegungsmehraufwendungen …
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