Ein gewerblicher Grundstückshandel ist nach nicht allein deshalb anzunehmen ist, weil der Steuerpflichtige seine Tätigkeit selbst so beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus objektiven Kriterien ergibt, dass er sich wie ein Händler verhält.
Dies schrieb jetzt der Bundesfinanzhof einem …
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