Hafenarbeiter, die an verschiedenen Stellen des Hafengebiets eingesetzt werden, können nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wegen dieser Einsatzwechseltätigkeit keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus …
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