Die Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG a.F. ist nicht anzusetzen, wenn der sicher zugesagte Zinsertrag einer Inhaberschuldverschreibung zweifelsfrei von der ungewissen Höhe des Rückzahlungsbetrags getrennt werden kann. Die Kosten des Erwerbs einer Kaufoption (Call) führen zu Werbungskosten beim Verkauf der durch Ausübung des Calls erworbenen Inhaberschuldverschreibung i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG.

Nach ständiger Rechtsprechung[1] ist der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung nur dann als negativer Kapitalertrag in Gestalt der Marktrendite anzusetzen, wenn die fraglichen Schuldverschreibungen nach der Art ihrer Gestaltung eine typische Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals aufweisen, nicht aber wenn Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001 auf Vertragsgestaltungen reagiert, die auf eine Kombination von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals gerichtet waren, um statt steuerpflichtiger Zinserträge steuerfreie private Veräußerungsgewinne zu erzielen. Er hat damit indes die grundsätzlich im System des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Überschusseinkünfte angelegte Differenzierung zwischen Quellenausnutzung und Quellenverwertung nicht aufgegeben.
Bei den vorliegend zu beurteilenden Inhaberschuldverschreibung geht es angesichts der festen Verzinsung in Höhe von 1 % nicht darum, Nutzungsentgelt und Kursentwicklung untrennbar zu verbinden, so dass auf die Marktrendite abzustellen wäre. Der streitige Veräußerungsverlust ist vielmehr ein negativer Erlös, bei dem feststeht, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein negatives Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt[2].
Vorliegend hat die Inhaberschuldverschreibung eine Emissionsrendite, d.h. eine vom Emittenten bei der Begebung einer Anleihe als von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung eines Papiers bzw. der Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit mindestens erzielt werden kann. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entspricht, ist insoweit unerheblich. Vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag der Kläger in der Klageschrift, es sei nicht marktgerecht zu unterstellen, dass ein Kupon von 1 % p.a. die gesamte zugesagte Rendite eines Papiers sein solle, ins Leere.
Es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.
Zutreffend hat das Finanzgericht im vorliegenden Fall einen Veräußerungsverlust i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angenommen. Auch dessen Höhe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor. Die Inhaberschuldverschreibung wurden innerhalb der Jahresfrist angeschafft und veräußert. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht zu prüfen[3].
Der Höhe nach bestimmt sich der Veräußerungsverlust gemäß § 23 Abs. 3 EStG als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Calls II von 27.128.286 EUR zuzüglich des Basispreises von 3.660.000 EUR einerseits und dem Veräußerungspreis von 4.827.317 EUR andererseits beträgt 25.960.969 EUR. Geltend gemacht wurden lediglich 25.903.176 EUR. Insoweit ist das Urteil des Finanzgericht im Hinblick auf § 96 Abs. 2 FGO nicht zu beanstanden.
Den Veräußerungspreis für die Inhaberschuldverschreibung mindern die Aufwendungen für die Calls II. Zwar handelt es sich nicht um Aufwendungen, die geleistet wurden, um die Inhaberschuldverschreibung zu erwerben (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB). Jedoch sind die Anschaffungskosten der Calls II durch die Veräußerung der Inhaberschuldverschreibung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar. Der Kläger erwarb die Calls II, um aus der Veräußerung der durch ihre Ausübung erlangten Inhaberschuldverschreibung einen Gewinn zu erzielen. Seine Leistungsfähigkeit ist durch die aufgewandten Kosten für den Erwerb der Calls II gemindert[4].
Zutreffend hat das Finanzgericht auch den Veräußerungsverlust hinsichtlich der Inhaberschuldverschreibung nicht durch den Gewinn aus dem –außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgten und damit nicht steuerbaren– Verkauf der Calls I saldiert. Eine Zusammenfassung der Veräußerung der Inhaberschuldverschreibung und der Calls I ist auch mit Blick auf § 42 AO nicht geboten. Es handelt sich insoweit nicht um Teilschritte eines von vornherein als Einheit gedachten und nur als Einheit wirtschaftlich sinnvollen Sachverhalts.
Eine wirtschaftliche Zusammenschau könnte allenfalls im Hinblick auf die Calls I und Calls II in Betracht kommen. Aber auch insoweit reicht die bloße Motivation einer Schadensbegrenzung aus nicht beeinflussbaren Indexentwicklungen nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Zudem steht der vom Finanzamt intendierten Saldierung die Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung der Calls I entgegen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2013 – IX R 38/11
- vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 07.12.2010 – VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2011, 776, m.w.N.[↩]
- vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 25.08.2009 – IX R 60/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 26.09.2012 – IX R 50/09, BFHE 239, 95, BFH/NV 2012, 2080[↩]




