Kaufkraftausgleich für Auslandstätigkeit

Bei Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt wurden und die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich in bestimmten Grenzen einkommensteuerfrei.
Die aktuelle Höhe der steuerfreien Kaufkraftausgleiche, aufgegliedert nach den verschiedenen Einsatzländern, hat das Bundesfinanzministerium jetzt bekannt gegeben und auch als Excel-Tabelle auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Kaufkraftausgleich für Auslandstätigkeit

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9. Januar 2009 – IV C 5 – S 2341/09/10001 – DOK 2009/0005098