Kindergeld und der nicht gezahlte Kindesunterhalt

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG ist ein Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, nur zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht übersteigen.

Kindergeld und der nicht gezahlte Kindesunterhalt

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Kindsvater nach § 1615l BGB hat auf die Höhe dieser Einkünfte und Bezüge keinen Einfluss. Wegen des auch für Bezüge geltenden Zuflussprinzips sind Unterhaltsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Unterhaltsberechtigten tatsächlich zugeflossen sind, sofern dieser nicht auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet hat[1]. Die Frage, ob der Kindsvater gegenüber dem Kind überhaupt unterhaltsverpflichtet war, ist nicht entscheidungserheblich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. August 2012 – III R 43/10

  1. siehe, BFH, Urteil vom 22.12.2011 – III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340[]