Versicherungsteuerpflicht eines kommunalen Schadensausgleichs

Schadensaufwendungen, die von Mitgliedern eines kommunalen Schadensausgleichs in Höhe eines (variablen) Selbstbehalts selbst getragen werden, erfüllen nicht die Merkmale eines Versicherungsentgelts. Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Höhe des Selbstbehalts erst nach Ablauf des jeweiligen Versicherungszeitraums errechnet werden kann.

Versicherungsteuerpflicht eines kommunalen Schadensausgleichs

Der Versicherungsteuer unterliegt nach näherer Maßgabe des § 1 VersStG die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

Unter dem Versicherungsverhältnis ist das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen[1]. Wesentliches Merkmal für ein „Versicherungsverhältnis“ i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses[2].

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VersStG ist Versicherungsentgelt jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Zahlung des Versicherungsentgelts ist jede Leistung, die die Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt[3].

Gegenstand der Besteuerung ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches[4], sondern vielmehr die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten. Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes. Entscheidend ist, dass eine geschuldete Leistung an den Gläubiger so bewirkt wird, dass die Schuld durch Zahlung des Versicherungsentgelts erlischt[5].

Soweit der Schadensausgleich ohne Zwischenschaltung einer Versicherung und damit ohne gemeinsame Risikotragung allein durch den Schädiger aus eigenem Vermögen im Wege einer „Eigendeckung“ bewirkt wird, fehlt es an einem Versicherungsverhältnis und damit an einem Versicherungsentgelt[6]. Ein solcher Schadensausgleich löst daher keine Versicherungsteuerpflicht aus.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Dezember .2010 – II R 12/08

  1. BFH, Urteile vom 30.08.1961 – II 234/58 U, BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494; vom 16.12.2009 – II R 44/07, BFH/NV 2010, 784, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil in BFH/NV 2010, 784, m.w.N.[]
  3. BFH, Urteile vom 20.04.1977 II R 47/76, BFHE 122, 559, BStBl II 1977, 748, und in BFH/NV 2010, 784[]
  4. Begründung zum VersStG 1937, RStBl 1937, 839[]
  5. BFH, Urteile in BFHE 73, 628, BStBl III 1961, 494; vom 05.02.1992 – II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; und in BFH/NV 2010, 784[]
  6. BFH, Urteil in BFH/NV 2010, 784[]