Stoffbesitzerbrennen – die gepachteten Obstbäume und das Kirschwasser

Gemäß § 36 Abs. 1 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) darf derjenige, der keine eigene Brennerei besitzt, selbstgewonnene Stoffe wie Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon als Stoffbesitzer in der Brennerei eines anderen verarbeiten, soweit der im Betriebsjahr gewonnene Branntwein nicht über 50 Liter Weingeist hinausgeht. Dieser Branntwein gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt. Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die kein eigenes Brenngerät haben, ausschließlich selbstgewonnene Obststoffe mit dem Brenngerät einer fremden Brennerei verarbeiten und daraus in einem Betriebsjahr nicht mehr als fünfzig Liter Weingeist herstellen (§ 9 Abs. 1 Brennereiordnung – BO)[1]. Dabei gelten nach § 9 Abs. 2 BO solche Stoffe als selbstgewonnen, die vom Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z.B. Obst) oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt (z.B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z.B. Wein, Weintrester, Weinhefe).

Stoffbesitzerbrennen – die gepachteten Obstbäume und das Kirschwasser

Nicht ausreichend ist hierfür aber, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zeigt, wenn ein Pachtvertrag nicht über das Grundstück, sondern nur über die Obstbäume besteht, denn unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Abfindungsbrennens und der Systematik des § 9 Abs. 2 BO können Stoffe nur dann als Pächter selbst gewonnen werden, wenn sich die Pacht auf ein Grundstück bezieht.

Als Begründung für die monopolrechtliche Sonderstellung und die darin niedergelegte Begünstigung (insbesondere die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die Möglichkeit der Ablieferung des nicht vermarkteten Branntweins an die Bundesmonopolverwaltung zu einem festen Übernahmepreis und die in der Regel verbleibende steuerfreie Überausbeute) wird die Verwertung von Ernteüberschüssen und nicht mehr marktfähigem Obst angegeben. Die Möglichkeit der Ablieferung zu einem günstigen Übernahmepreis soll dabei einer großen Zahl kleinbäuerlicher und kleingewerblicher Betriebe die Existenz sichern[2]. Nach Sinn und Zweck des BranntwMonG und der BO kann die steuerliche Begünstigung des Brennens unter Abfindung jedoch nur gerechtfertigt werden, wenn es sich bei den gebrannten Stoffen um solche des Brennerei- oder Stoffbesitzers oder um in dessen Betrieb erzeugte Stoffe handelt. Das Merkmal „selbstgewonnen“ wurde nämlich zur Beschränkung des Abfindungsbrennens durch Verordnung vom 26. Juni 1929[3] in die BO aufgenommen[4]. Diese Einschränkung würde jedoch konterkariert, wenn der in der BO parallel zum Eigentum und Nießbrauch verwendete Begriff der Pacht nicht ebenfalls an das Grundstück anknüpfte, auf dem die Obstbäume stehen.

Dementsprechend hat auch der Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Ablieferungsfreiheit für unter Abfindung hergestellten Branntwein (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 BranntwMonG in der 1968 gültigen Fassung) entschieden, „ … Dabei ist die Vergünstigung an das Grundstück gebunden. … Die enge Verbindung mit dem Grundstück geht auch aus § 116 Abs. 3 BO hervor….“. Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof damals unter Berufung auf die Literatur aus, „Begünstigt sollte nicht etwa der Branntweinbedarf oder der Haustrunk einzelner Personen werden. Die Grenze für begünstigte Erzeugung ist vielmehr auf die Obstverwertung eines kleinbäuerlichen Betriebs ausgerichtet. Dabei wurde vom Gesetzgeber noch berücksichtigt, daß abgefundene Brennereien nicht unter amtlichem Verschluß stehen und der Branntweinaufschlag nach der geschätzten Ausbeute berechnet wird, so daß insbesondere die kleinen Verschlußbrennereien in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu schützen waren ..“[5].

Aufgrund einer Pacht geerntetes Obst kann daher nur dann als selbstgewonnen angesehen werden, wenn sich die Pacht auf ein Grundstück und nicht nur auf die darauf stehenden Bäume bezieht – auch wenn zivilrechtlich die Pacht von Obstbäumen grundsätzlich möglich ist[6]. Andernfalls wäre die Pacht kaum noch vom Erwerb des Obstes durch Kauf desselben am Baum, als Naturallohn, Leibgeding oder Pachtzins zu unterscheiden. In diesen zuletzt genannten Fällen ist Obst aber allgemein anerkannt nicht als selbstgewonnen anzusehen[7].

Auch eine intensive Pflege der Bäume durch regelmäßiges Schneiden und Sauberhalten der Fläche unter den Bäumen, wie sie der Kläger vorgetragen hat, stellt keine hinreichende Verknüpfung mit dem Grundstück dar, die das geerntete Obst als selbstgewonnen kennzeichnen würde.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7. April 2010 – 11 K 78/06

  1. Anlage 1 der Grundbestimmungen zum BranntwMonG vom 08.04.1922 -BO-[]
  2. Hoppe/Heinricht, Kommentar zum Branntweinmonopol, § 57 Anm. 1 a. E.; Treu, ZfZ 1993, 379; Scheur, ZfZ 2000, 68, 69[]
  3. RZBl. 1929, 122[]
  4. Hoppe/Heinricht, Kommentar zum Branntweinmonopol, Bd. III § 9 BO Anm. 18[]
  5. BFH, Urteil vom 29.02.1968 – VII 256/64, BFHE 92, 132, ZfZ 1968, 241[]
  6. OLG Schleswig, SchlHAnz 1949, 376, zitiert nach Staudinger/Jürgen Sonnenschein/Barbara Veit, § 581 BGB Rz. 149 a. E.[]
  7. Hoppe/Heinricht, Kommentar zum Branntweinmonopol, Bd. I, § 36 BranntwMonG Anm. 2 Nr. 3a und Bd. III § 9 BO Anm. 18[]