Wird eine Personengesellschaft dadurch beendet, dass ein Gesellschafter Rechtsnachfolger der anderen Beteiligten wird, so ergeht für das Jahr vor der Beendigung noch eine einheitliche und gesonderte Feststellung.
Eine Richtigstellung gemäß § 182 Abs. 3 AO, weil ein Beteiligter aufgrund zwischenzeitlich …
Lesen

















