Wird eine Personengesellschaft dadurch beendet, dass ein Gesellschafter Rechtsnachfolger der anderen Beteiligten wird, so ergeht für das Jahr vor der Beendigung noch eine einheitliche und gesonderte Feststellung.

Eine Richtigstellung gemäß § 182 Abs. 3 AO, weil ein Beteiligter aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsnachfolge unrichtig bezeichnet wurde, ist der Finanzbehörde auch dann möglich, wenn sie bei Erlass des Feststellungsbescheids von dem Eintritt der Rechtsnachfolge bereits Kenntnis hatte. Der Ablauf der für den Erlass des Richtigstellungsbescheids maßgelblichen Feststellungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt, wenn der Rechtsnachfolger bereits in eigener Person Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids gewesen ist und gegen ich ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat.
Ein Richtigstellungsbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen. Dabei reicht es aus, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid des zunächst falsch bezeichneten Beteiligten noch nicht abgelaufen ist.
Wird eine Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Erklärung für eine einheitliche und gesonderte Feststellung begangen, so gilt auch für die Festsetzung der Einkommensteuer der Feststellungsbeteiligten eine verlängerte Festsetzungsfrist.
Falschadressierung hinsichtlich des Inhaltsadressaten
Die Angabe des Inhaltsadressaten gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 AO ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts, denn es muss angegeben werden, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll[1].
Ist eindeutig ein anderer als Inhaltsadressat bezeichnet als derjenige, gegen den der Bescheid materiell-rechtlich zu richten gewesen wäre, bleibt der Bescheid auch dann rechtswidrig und letzterem gegenüber unwirksam, wenn dieser ihn erhalten und auf sich bezogen hat. Auf die Sicht des Empfängers kommt es insoweit nicht an[2]. Zwar sind Steuer- oder Feststellungsbescheide auch bezüglich der Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig; dies setzt aber voraus, dass die Bescheide objektiv (auch für außenstehende Dritte erkennbar) mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig sind. Nur bei insoweit mehrdeutigen Bescheiden können Zweifel über den Inhaltsadressaten gegebenenfalls durch Auslegung behoben werden, wobei dann darauf abzustellen ist, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte[3]. Ein Verstorbener kann nicht Inhaltsadressat eines Steuerbescheids sein; an seine Stelle treten die Erben.
Auf Feststellungsbescheide findet nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO sinngemäß Anwendung. Bei Feststellungsbescheiden entspricht dem Steuerschuldner des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO der Feststellungsbeteiligte als der Inhaltsadressat, gegen den der Bescheid zu richten ist. Dieser ist regelmäßig identisch mit demjenigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Erfolgt die Feststellung aber erst zu einem Zeitpunkt, an dem derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, bereits verstorben oder erloschen ist, bleibt dieser zwar Zurechnungssubjekt; der Bescheid ist aber gegen den Gesamtrechtsnachfolger zu richten[4].
Die durch die Nennung eines nicht mehr existenten Rechtsvorgängers bewirkte Unwirksamkeit erfasst allerdings nicht den gesamten Gewinnfeststellungsbescheid. Die Einbeziehung einer bereits verstorbenen Person in eine einheitliche Feststellung macht den Feststellungsbescheid also nicht insgesamt unwirksam. Die gegenüber den richtig bezeichneten Feststellungsbeteiligten getroffenen Feststellungen bleiben wirksam[5].
§ 182 Abs. 3 AO schließt aus, dass ein an eine nicht mehr existierende Person gerichteter Feststellungsbescheid wegen Falschadressierung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger nichtig ist. Der Feststellungsbescheid ist nur „ausschnittsweise“ und „vorübergehend“[6] und zwar nur gegenüber dem Betroffenen zunächst ohne rechtliche Wirkungen. Durch einen besonderen an den Rechtsnachfolger gerichteten Bescheid nach § 182 Abs. 3 AO kann eine unrichtige Bezeichnung „berichtigt“ werden[5]. Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist es dabei unerheblich, ob das Finanzamt die unrichtige Bezeichnung des Beteiligten zu vertreten hat oder nicht[7].
§ 182 Abs. 3 AO gilt allerdings nur für die Fälle, in denen Besteuerungsgrundlagen für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Die unrichtige Bezeichnung des bereits verstorbenen Rechtsvorgängers in einem Feststellungsbescheid, der sich nur an eine einzelne Person wendet, wird von dieser Vorschrift nicht erfasst; eine Berichtigung scheidet aus, weil der Bescheid in vollem Umfang nichtig ist[8].
Kenntnis des Finanzamtes
Dass dem Finanzamt bei Erlass des Feststellungsbescheids der Tod von D bekannt gewesen ist, steht der Richtigstellung nicht entgegen. Nach überwiegender Auffassung ist § 182 Abs. 3 AO auch auf Fälle anwendbar, in denen – wie im Streitfall – das Finanzamt versehentlich den Verstorbenen als Adressaten angegeben hat, obwohl ihm die Rechtsnachfolge bekannt war. Das Finanzgericht Hamburg schließt sich dieser Meinung an. Für ihre Richtigkeit spricht zum einen bereits der Wortlaut der Norm, der insoweit keine Einschränkungen trifft. Außerdem wird so dem Zweck der Vorschrift umfassend entsprochen, der darin liegt, für die Unwirksamkeit von Feststellungsbescheiden, soweit sie auf der Nichtberücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Rechtsnachfolge für einzelne Beteiligte beruht, eine Möglichkeit der entsprechenden Richtigstellung zu eröffnen[9].
Adressatenberichtigung innerhalb der Feststellungsfrist
Soweit der Antragsteller meint, im Jahr 2009 hätte der Richtigstellungsbescheid nicht mehr ergehen dürfen, weil auf Ebene der KG bereits Feststellungsverjährung eingetreten sei, folgt ihm das Finanzgericht Hamburg nicht.
Das Finanzgericht Hamburg hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Richtigstellungsbescheid noch ergehen konnte, denn die zehnjährige Feststellungsfrist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 169 Abs. 2 AO ist im Jahr 2009 noch nicht abgelaufen gewesenund der Richtigstellungsbescheid hätte andernfalls auch gemäß § 181 Abs. 5 AO noch ergehen dürfen.
Es ist davon auszugehen, dass die zehnjährige Feststellungsfrist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 169 Abs. 2 AO im Jahr 2009 noch nicht abgelaufen gewesen war.
Eine Adressatenberichtigung nach § 182 Abs. 3 AO kann gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich nur innerhalb der Feststellungsfrist vorgenommen werden[10].
Da die Feststellungserklärung für 1997 bereits im Jahr 1998 beim Finanzamt abgegeben worden war, hat die Feststellungsverjährung in diesem Jahr zu laufen begonnen, § 181 Abs. 1 Satz 1, 2 i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.
Im Fall einer Steuerhinterziehung beträgt die Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre.
Die Frage, ob – einen AdV-Antrag begründende – Zweifel an der vom Finanzamt behaupteten und die Verlängerung von Verjährungsfristen bewirkenden Steuerhinterziehung bestehen, ist in diesem Verfahren nicht erneut zu prüfen. Hierzu sind weder vom Antragsteller gegenüber dem früheren AdV-Verfahren veränderte oder dort ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen worden noch sind insoweit Gründe für eine erneute Prüfung von Amts wegen gegeben. Demnach ist also wie in dem genannten Beschluss von einer Steuerhinterziehung auszugehen.
Die zehnjährige Feststellungsfrist wäre allerdings regulär am Ende des Jahres 2008 – und damit vor Erlass des Richtigstellungsbescheids – abgelaufen.
Grundsätzlich gilt, dass die Feststellungsfrist für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheides hinsichtlich aller Feststellungsbeteiligten bereits durch die Bekanntgabe gegenüber nur einem Beteiligten noch vor deren Ablauf gewahrt wird; die Bekanntgabe gegenüber anderen Beteiligten, z. B. ausgeschiedenen Gesellschaftern, kann auch noch danach wirksam erfolgen[11].
Wurde allerdings in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid ein Beteiligter unrichtig bezeichnet, so wird der – einer Richtigstellung nach § 182 Abs. 3 AO entgegenstehende – Ablauf der Feststellungsfrist nicht dadurch gehemmt, dass der Feststellungsbescheid von einer in ihm nicht als Inhaltsadressat aufgeführten Person angefochten wird[5].
Etwas anderes gilt aber zum einen, wenn gegen den Feststellungsbescheid von einer rechtsmittelbefugten Person ein Rechtsmittel eingelegt worden war – die Vorschrift des § 171 Abs. 3a AO, nach der die Frist nicht abläuft, bevor die Entscheidung über ein zulässiges Rechtsmittel unanfechtbar geworden ist, gilt auch für die Anfechtung von Feststellungsbescheiden -[12] und zum anderen, wenn der Richtstellungsbescheid keinen neuen (weiteren) Feststellungsbeteiligten nennt, sondern lediglich die Bezeichnung eines vom Ausgangsbescheid bereits Betroffenen richtig stellt[13].
Auf dieser Grundlage hat das Finanzgericht Hamburg keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Feststellungsfrist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht bereits im Jahr 2008 abgelaufen ist, sondern durch den vom Antragsteller am 18.08.2008 gegen den Feststellungsbescheid erhobenen, im Jahr 2010 beschiedenen Einspruch, insgesamt, also auch für die (hier sogar an ihn selbst gerichtete) Richtigstellung gemäß § 182 Abs. 3 AO, auf Grund der Regelung in § 171 Abs. 3a AO Ablaufhemmung eingetreten ist. Der Antragsteller war in diesem Feststellungsbescheid neben der – unrichtig als Inhaltsadressatin aufgeführten D – zutreffend als Beteiligter genannt und beschwert und somit rechtsmittelbefugt.
Da es für die Frage der Feststellungsverjährung auf die objektive Rechtslage ankommt, bleibt in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, dass das Finanzamt in seinem Richtigstellungsbescheid von dem hier dargestellten Prüfungsergebnis abweichend formuliert hat, dieser Richtigstellungsbescheid sei nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen.
Selbst wenn die Feststellungsfrist bereits vor dem Jahr 2009 abgelaufen gewesen wäre, so hätte der Richtigstellungsbescheid – wie auch vom Finanzamt angenommen – noch gemäß § 181 Abs. 5 AO ergehen dürfen, weil jedenfalls bei der Einkommensteuerveranlagung des Antragstellers als Rechtsnachfolger von D für das Streitjahr 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war[14].
§ 181 Abs. 5 AO bestimmt, dass eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen kann, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht.
§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO bestimmt, dass soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Grundlagenbescheid bindend ist, die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet.
Eine Feststellung ist nach der genannten Vorschrift nur zulässig, wenn für mindestens eine Folgesteuer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Festsetzungsfrist noch regulär läuft oder Hemmungstatbestände eingreifen[15]. Ob ein Bescheid nicht mehr ergehen darf, wenn eindeutig feststeht, dass die Festsetzungsfrist der Folgesteuern abgelaufen ist, ist umstritten[16].
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Festsetzungsfrist bereits verstrichen war, geht die Feststellung ins Leere, da sie nur für unverjährte Steuern („insoweit“) Wirkung entfalten kann.
§ 181 Abs. 5 Satz 2 AO verlangt einen Hinweis auf die eingeschränkte Wirkung der Feststellung.
Der Anwendungsbereich des § 181 Abs. 5 AO ist weit auszulegen und ist auch auf Richtigstellungsbescheide gemäß § 182 Abs. 3 AO anzuwenden. Die Anwendbarkeit ist deshalb gegeben, weil mit einem Richtigstellungsbescheid nach § 183 Abs. 3 AO ein partiell unwirksamer Feststellungsbescheid auch nur punktuell dahingehend korrigiert wird, dass die zutreffenden Feststellungen nachgeholt werden, und er insoweit die Funktion eines Feststellungsbescheides hat gemäß § 181 AO[17].
Da der Richtigstellungsbescheid ohnehin nur den Beteiligten betrifft, der zunächst falsch bezeichnet worden war, kann es im Rahmen der Anwendung des § 181 Abs. 5 AO für den Erlass eines Richtigstellungsbescheids nach § 182 Abs. 3 AO nicht auf die divergierenden Ansichten zu der Frage ankommen, ob § 181 Abs. 5 AO voraussetzt, dass noch bei keinem der Feststellungsbeteiligten Festsetzungsverjährung der Folgesteuern eingetreten ist. Die Frage der Festsetzungsverjährung kann bei Richtigstellungsbescheiden nach § 182 Abs. 3 AO nur für den zunächst falsch bezeichneten Beteiligten von Bedeutung sein. Soweit der Antragsteller als originär Beteiligter im Feststellungsbescheid genannt ist, war bei ihm allerdings aufgrund des von ihm eingelegten Einspruchs ohnehin ebenfalls keine Festsetzungsverjährung eingetreten, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 171 Abs. 3a, Abs. 10 AO.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg erkennenden Senats reicht es für den Erlass des Richtigstellungsbescheids in rechtlicher Hinsicht aus, dass nicht feststeht, dass bereits Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuerveranlagung der Beteiligten D bzw. ihres Rechtsnachfolgers, des Antragstellers, eingetreten war – auch wenn diese Frage letztendlich im Rahmen des Festsetzungsverfahren für die Einkommensteuer entschieden werden dürfte und das Finanzgericht davon ausgeht, dass die Festsetzungsfrist tatsächlich noch nicht abgelaufen war.
Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die regelmäßige Festsetzungsfrist für Steuern wie die Einkommensteuer vier Jahre.
Nach dem – insoweit unbestrittenen – Vortrag des Finanzamtes war für die Einkommensteuer 1997 nach D die Einkommenssteuererklärung von dem Antragsteller als ihrem Rechtsnachfolger im Jahr 1999 eingereicht worden. Die regelmäßige Steuerfestsetzungsfrist wäre mit Ende des Jahres 2003 abgelaufen.
Im Falle einer in diesem Beschlussverfahren anzunehmenden Steuerhinterziehung ist die gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist insoweit erst mit Ende des Jahres 2009 abgelaufen, also erst nach Erlass des Richtigstellungsbescheids.
Das Finanzgericht Hamburg hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass diese Steuerhinterziehung auch für die Bestimmung der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der Beteiligten maßgeblich ist – im Gegensatz zu der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, der meint, eine etwaige Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben in der Feststellungserklärung vollende sich bereits auf der Ebene des Feststellungsverfahrens. Die Ansicht des Antragstellers führt zu einer Einengung der Verjährungsvorschrift für Steuerhinterziehungsfälle, die weder dem Wortlaut der Vorschriften noch der Intention der Verlängerungsvorschrift entspricht. Rechtsprechung oder Literatur, in der dieselbe Ansicht vertreten wird, vermochte das Gericht nicht zu entdecken.
Vielmehr spricht der Zweck des § 181 AO, insbesondere seines Absatzes 5 gegen die Ansicht des Antragstellers: Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist nie Selbstzweck, sondern erfüllt immer eine nur dienende Funktion gegenüber der Steuerfestsetzung. In einem gesonderten Feststellungsverfahren werden jeweils Besteuerungsgrundlagen für eine Steuerfestsetzung ermittelt. Deshalb soll eine gesonderte Feststellung trotz Ablaufs der Feststellungsfrist zulässig sein, wenn und soweit sie für die Festsetzung von mindestens einer abhängigen Steuer von Bedeutung ist. Die verfahrensmäßige Verselbständigung des Feststellungsverfahrens gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren wird durch die Funktion dieses Verfahrens – Ermittlung von Grundlagen für das Steuerfestsetzungsverfahren – sachgerecht begrenzt. Bei der gesetzlich angeordneten eigenständigen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sollen dem Steuerpflichtigen weder Vor- noch Nachteile entstehen, aber es soll verhindert werden, dass die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obwohl die entsprechenden Steuern noch nicht verjährt sind[18].
Andernfalls wäre derjenige Einkommensteuerpflichtige gegenüber anderen bevorzugt, der seine Einkünfte nicht für sich, sondern zusammen mit weiteren Feststellungsbeteiligten erwirtschaftet. Denn bei ihm würde in Fällen wie dem vorliegenden die Festsetzungsfrist früher ablaufen als bei den anderen. Für eine solche Privilegierung ist kein sachlicher Grund erkennbar. Dass die Erklärung der Gesellschaft für den Feststellungsbescheid früher abgegeben wurde als die Einkommensteuererklärung, rechtfertigt die Ungleichbehandlung jedenfalls nicht.
Auch die Regelung in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO spricht für das Ergebnis des Senats. Für den hier zu betrachtenden Fall der Verlängerung der regulären Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO im Falle der Steuerhinterziehung kommt es nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO grundsätzlich nicht darauf an, ob die Steuerhinterziehung durch den Steuerschuldner selbst begangen worden ist oder durch eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient hat. Es reicht die Begehung durch einen Dritten. Daran zeigt sich, dass maßgebend für die Fristverlängerung nur ist, dass der Steueranspruch verkürzt ist; der Charakter als hinterzogener Steuer haftet der Steuerschuld an[19]. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist also entscheidend, dass es zu einer Steuerverkürzung kommt, und nicht, wo sie ihren Ursprung hat. Im vorliegenden Fall manifestiert sich die Hinterziehungshandlung unmittelbar zunächst im Feststellungsbescheid. Sein Inhalt ist aber sodann vollen Umfangs in die Einkommensteuerfestsetzung zu übernehmen und führt gerade erst dort zu einer tatsächlichen Verkürzung des Steueranspruchs. Deshalb ist auch in Fällen, in dem eine Steuerhinterziehungshandlung durch die Abgabe einer unrichtigen Feststellungserklärung verwirklicht wird, die Frist für Festsetzung der Steuern im Folgebescheid § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zu entnehmen.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn eine Festsetzungsverjährung im Hinblick auf die Einkommensteuerveranlagung des Antragstellers als Rechtsnachfolger von D für das Jahr 1997 und / oder ein Richtigstellungsbescheid wegen Ablaufs der Feststellungsverjährung für den Feststellungsbescheid eingetreten wäre, jedenfalls kein offenkundiger, schwerwiegender, zur – vom Antragsteller behaupteten – Nichtigkeit des Feststellungsbescheids führender Fehler im Sinne des § 125 AO vorliegen würde[20].
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 – 3 V 146/10
- BFH, Urteil vom 19.08.1999 – IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409 m. w. N.[↩]
- so BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985 – GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230[↩]
- BFH, Urteil vom 16.06.1999 – II R 36/97, BFH/NV 2000, 86 m. w. N.[↩]
- BFH, Urteil vom 17.09.1997 – II R 49/95, BFH/NV 1998, 417[↩]
- BFH, Urteil vom 23.09.1999 – IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170[↩][↩][↩]
- Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 182 AO Rdnr. 145[↩]
- vgl. FG München, Urteil vom 04.05.2005 – 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328; FG Köln, Beschluss vom 06.06.1991 – 2 K 183/85, EFG 1992, 55; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 182 Rdnr. 26 m. w. N.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 182 AO Rdnr. 147; Frotscher in Schwarz, AO, § 182 Rdnr. 36; kritisch Brandis in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 182 AO Rdnr. 10; a. A. FG München, Urteil vom 28.04.1998 – 13 K 924/97, EFG 1998, 1380, der BFH hat sich dem Letzterem in seinem hierzu ergangenem Revisionsurteil vom 23.09.1999 – IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170 allerdings nicht angeschlossen, sondern hat sich der überwiegenden Meinung zugewendet, ohne die Frage allerdings – mangels Entscheidungserheblichkeit – abschließend zu entscheiden[↩]
- Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 182 Rdnr. 25 m. w. N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 23.09.1999 – IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170 m. w. N.[↩]
- BFH, Urteil vom 23.09.1999 – IV R 59/98, BFHE 190,19, BStBl II 2000, 170[↩]
- BFH, Urteil vom 27.04.1993 – VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 20.10.2009, BFH/NV 2010, 178[↩]
- BFH, Beschluss vom 20.10.2009, BFH/NV 2010, 178[↩]
- vgl. für einen insoweit gleichgelagerten Fall: FG München, Urteil vom 04.05.2005 – 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk., m. w. N.; Brandis in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 182 Abs. 10[↩]
- Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 181 Rdnr. 35 m. w. N.[↩]
- vgl. Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 181 Rdnr. 35; Frotscher in Schwarz, AO/FGO, § 181 AO Rdnr. 20; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 181 AO Rdnr. 144[↩]
- FG München, Urteil vom 04.05.2005 – 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk.[↩]
- vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 17.02.2005 – IV 27/2004, EFG 2005, 1007; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 181 Rdnr. 110f m. w. N.[↩]
- Frotscher in Schwarz, AO/FGO, § 169 AO Rdnr. 26 m. w. N.[↩]
- vgl. zur Frage der Nichtigkeit von nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekannt gegebenen Steuerbescheiden BFH, Beschluss vom 06.05.1994 – V B 28/94, BFH/NV 1995, 275, m. w. N.[↩]







