Der Gewinnfeststellungsbescheid für die vollbeendete Personengesellschaft – und seine Anfechtung

Ist eine Personengesellschaft (hier: eine oHG) bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung durch Vollbeendigung ohne Abwicklung erloschen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft.

Der Gewinnfeststellungsbescheid für die vollbeendete Personengesellschaft – und seine Anfechtung

Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO), ist mit deren Vollbeendigung erloschen. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf.

Die Klagebefugnis geht deshalb auch nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über[1].

Eine gleichwohl namens der vollbeendeten Personengesellschaft erhobene Klage kann ausnahmsweise dann im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung als eine solche der ehemaligen Gesellschafter angesehen werden, wenn das Rubrum der Klage spiegelbildlich dem insoweit unzutreffenden Rubrum der Einspruchsentscheidung entsprach und dem Finanzamt die Vollbeendigung der Personengesellschaft bei Erlass der Einspruchsentscheidung bereits bekannt war[2].

Danach ist die Klage ebenso wie die Revision- in einem solchen Fall als eine solche der Kläger als den ehemaligen Gesellschaftern der vollbeendeten oHG anzusehen, die den Prozessbevollmächtigten auch entsprechend bevollmächtigt haben. Wie sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, war dem FA bei ihrem Erlass bereits bekannt, dass die oHG vollbeendet war. Gleichwohl hat das FA im Rubrum der Einspruchsentscheidung die oHG als Einspruchsführerin aufgeführt und nicht die Kläger als deren (ehemalige) Gesellschafter. Die dem unzutreffenden Rubrum der Einspruchsentscheidung spiegelbildlich entsprechende Klage ist danach als eine solche der Kläger als den ehemaligen Gesellschaftern der oHG anzusehen und das Urteil als gegen diese und nicht als gegen die oHG ergangen anzusehen. Das insoweit unzutreffende Urteil der Vorinstanz ist gemäß § 107 Abs. 1 FGO entsprechend zu berichtigen. Ebenso ist die spiegelbildlich dem unzutreffenden Rubrum des FG, Urteils entsprechende Revision als eine solche der Kläger und nicht als eine solche der oHG auszulegen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. September 2015 – IV R 8/13

  1. z.B. BFH, Urteil vom 22.01.2015 – IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995, m.w.N. zur Rechtsprechung[]
  2. z.B. BFH, Urteile vom 01.07.2004 – IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; vom 23.04.2009 – IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; in BFH/NV 2015, 995[]