Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist jedoch, so der Bundesfinanzhof in einem heute veröffentlichten Urteil, grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Vermietet ein Steuerpflichtiger aufgrund einheitlichen Mietvertrags ein bebautes zusammen …
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