Aufwendungen für das Statusfeststellungsverfahren

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV – zur Klärung der Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt – sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Aufwendungen für das Statusfeststellungsverfahren

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden[1]. Die sogenannte Bedingungslehre begründet als logisch naturwissenschaftliches Prinzip allerdings noch keinen Zurechnungszusammenhang. Sie allein ist deshalb zur Abgrenzung von beruflicher und privater Sphäre ungeeignet[2]. Ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang (Ursache-Folgeverhältnis im Sinne einer conditio sine qua non) rechtfertigt allein die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur Erwerbssphäre noch nicht. Denn nach dem Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen vielmehr nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre[3]. Ob sich der streitige Aufwand konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt, ist dabei ohne Belang[4].

Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können danach Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart ist nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen, zu entscheiden. Mit der Einkunftsart der nichtselbständigen Arbeit hängen die das Arbeitsverhältnis betreffenden bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zusammen[5].

Aber auch die mit einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) einhergehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten weisen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus § 19 EStG auf. Denn die Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV regelmäßig Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses[6]. Deshalb zählen insbesondere Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren), das die Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung zum Gegenstand hat[7], zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Umstand, dass das Steuerrecht den gesetzlich verwendungsgebundenen Teil des Arbeitseinkommens, den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, als Vorsorgeaufwendungen durch einen beschränkten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG entlastet, lässt diesen Veranlassungszusammenhang nicht entfallen. Insbesondere wird der Beratungsaufwand dadurch nicht zu einer Angelegenheit des Sonderausgabenabzugs. Ob der Steuerpflichtige sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, betrifft das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung, insbesondere die Höhe des vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Gehalts.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Mai 2010 – VI R 25/09

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise BFH, Urteile vom 01.02.2007 – VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 11.01.2007 – VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317; vom 24.05.2007 – VI R 78/04, BFHE 218, 177, BStBl II 2007, 721; vom 06.03.2008 – VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316; und vom 22.07.2008 – VI R 2/07, BFH/NV 2008, 1837[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 10.01.2008 – VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234[]
  3. BFH, Urteil vom 17.09.2009 – VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317[]
  5. BFH, Urteil vom 06.12.1983 – VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314[]
  6. BAG, Beschluss vom 19.08.2008 – 5 AZB 75/08, Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung –USK– 2008, 50[]
  7. BSG, Urteile vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17; und vom 04.06.2009 – B 12 R 6/08 R, USK 2009, 72[]