Bei der Unterscheidung zwischen einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten unternehmerischen Tätigkeit und der der Privatsphäre zuzurechnenden Liebhaberei stellt der Bundesfinanzhof auf die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse ab . Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs ist daher je nach der …
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