Bei der Unterscheidung zwischen einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten unternehmerischen Tätigkeit und der der Privatsphäre zuzurechnenden Liebhaberei stellt der Bundesfinanzhof auf die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse ab[1]. Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs ist daher je nach der Eigenart betriebsspezifisch festzulegen[2]. Ebenso hängt es von der Eigenart des Betriebs ab, wann eine wesentliche Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit vorliegt und ab wann von einer Veränderung des Unternehmensgegenstandes gesprochen werden kann. Eine Antwort auf die von den Klägern gestellte Rechtsfrage hängt daher maßgeblich von den Verhältnissen des Einzelfalls ab und kann nicht generell und abstrakt beantwortet werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann einer unternehmerischen Tätigkeit in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden, auch wenn der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist. Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat[3].
In seinem Urteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen sei, einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht habe und nach der Art, wie sie betrieben werde, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet sei, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden könne.
In seinem Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 hat der Bundesfinanzhof zwar darauf hingewiesen, dass bei neu gegründeten Gewerbebetrieben der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche. Er macht aber ebenfalls für die Sachverhalte eine Einschränkung, in denen die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung von vornherein gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprächen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Verluste der Anlaufzeit könnten nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststehe, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige betrieben habe, von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt habe.
Der Bundesfinanzhof hat in seinen Entscheidungen vom 6. November 2001 und vom 5. März 2007[4] auch keineswegs für jedwede Tätigkeit einen Prognosezeitraum (Totalgewinnperiode) von typisierend 30 Jahren angesetzt. Er hat diesen vielmehr von der Art der jeweiligen Betätigung abhängig gemacht und zur Begründung des Prognosezeitraums von 30 Jahren die Überlegung herangezogen, dass bei einer Immobilienfinanzierung zu Standardkonditionen die Kredite innerhalb einer Laufzeit von 25 bis 30 Jahren getilgt würden[5]. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwieweit dieser Gedanke auf andere gewerblichen Aktivitäten übertragen werden könnte.
Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass sich der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht anhand des Strebens nach einem Totalgewinn bzw. einem Totalüberschuss im Regelfall aus der jeweiligen Gesamtdauer der Betätigung ergibt[6].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. April 2013 – X B 106/12
- z.B. BFH, Urteil vom 14.03.1985 – IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424[↩]
- BFH, Urteil vom 25.06.1996 – VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202[↩]
- vgl. auch BFH, Urteile vom 15.11.1984 – IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14.12.2004 – XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, und vom 23.05.2007 – X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874[↩]
- BFH, Urteil vom 06.11.2001 – IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; und vom 05.03.2007 – X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e cc[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 15.12.1999 – X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, m.w.N. aus der Rechtsprechung[↩]







