Trinkbare Nahrungsergänzungsmittel unterliegen nicht dem für Nahrungsmittel geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, sondern dem 19%igen regulären Umsatzsteuersatz.
Entscheidend für die Frage des Umsatzsteuersatzes ist dabei die Frage, wie derartige trinkbare Nahrungsergänzungsmittel zolltariflich einzuordnen sind: Eine Einreihung in die Gruppe 21.06 …
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