Der Erlass der Grundsteuer wegen einer Minderung des Rohertrags gemäß § 33 Abs. 1 GrStG setzt – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltugnsgerichtshofs Baden-Württemberg – nicht voraus, dass die Ertragsminderung auf atypischen und vorübergehenden Umständen beruht.
Die Frage, ob der …
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