Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten auch derjenige einen Antrag auf Kindergeld stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.

Das kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG auch ein Kind sein, wenn der Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet ist[1].
Aus der Antragsbefugnis des Kindes folgt zugleich die Klagebefugnis in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Kindergeld-Ablehnungsbescheides streitig ist[2].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Februar 2015 – III R 31/13




