Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Verfahren entschieden, dass § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nicht auf Entnahmen vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden sind und hat damit die entgegengesetzte …
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