Das Finanzamt kann auch dann „nachträglich“ (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1, § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG) feststellen, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG nicht vorgelegen haben, wenn es dies bereits bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können. Auch bei einer fehlerhaft erteilten Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG 1997 kann das Finanzamt die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern.

Fehler des Finanzamtes sollen halt nicht zu Lasten des Finanzamtes gehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2008 – I R 65/07

