Lohnsteuernachforderung wegen Irrtums über die unbeschränkte Steuerpflicht

Das Finanzamt kann auch dann „nachträglich“ (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1, § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG) feststellen, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG nicht vorgelegen haben, wenn es dies bereits bei Erteilung der Bescheinigung hätte bemerken können. Auch bei einer fehlerhaft erteilten Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG 1997 kann das Finanzamt die zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern.

Lohnsteuernachforderung wegen Irrtums über die unbeschränkte Steuerpflicht

Fehler des Finanzamtes sollen halt nicht zu Lasten des Finanzamtes gehen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2008 – I R 65/07