Eine inkongruente Gewinnausschüttung ist entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht nur dann anzuerkennen, wenn dafür wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe ursächlich gewesen wären .
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene, inkongruente Gewinnausschüttung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, und …
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