Kindergeld kann nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auch erhalten, wer während seiner Promotionsvorbereitungen einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht.

Nach der Systematik des Gesetzes sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Begünstigungszeitraums und das Überschreiten des gesetzlichen Grenzbetrags in zwei Schritten unabhängig voneinander zu prüfen. Die Ausübung einer Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit durch das Kind während des Begünstigungszeitraums führt – unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge – nicht zur Annahme von Kürzungsmonaten.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 29. Januar 2008 – 12 K 69/06
(nicht rechtskräftig, es wurde Revision eingelegt, BFH-Az. III R 29/08)




