Mit der Erteilung der Erlaubnis zum Bezug steuerbegünstigten Stroms nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erhielt die Schuldnerin zum Nachweis ihrer Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein, § 9 Abs. 1 StromStV. Diesen hat sie dem Versorger (§ 2 Nr. 1 …
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