Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (grundsätzlich) nicht aus .
Gleichwohl kann nach den Umständen des Einzelfalls auch die Angabe eines „Briefkastensitzes“ …
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