Nach § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
Diese Vorschrift findet auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung (§ 42 FGO).…
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