Keine Zweitwohnungssteuer für Studenten

Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit seine bereits im Eilverfahren getroffene Entscheidung zur Zweitwohnungssteuer für Studentenbuden.

Keine Zweitwohnungssteuer für Studenten

Der Kläger ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 € jährlich. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Stadt Mainz eingelegte Berufung zurück und bestätigte damit seinen Eilbeschluss vom 29. Januar 2007.

Eine Zweitwohnungssteuer könne nur erhoben werden, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lasse. An dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehle es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung beibehielten. Denn über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten stehe Studenten in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, so dass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne seien. Deshalb könnten sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Oberverwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Nachdem zwischenzeitlich der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die Zweitwohnungssteuer für Studentenbuden bejaht hat, dürfte es damit dem BVerwG obliegen, eine endgültige Antwort zu finden.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 2008 – 6 A 11354/07.OVG