Erwirbt der Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört die Erbbauzinsreallast nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. November 2007 – II R 64/06








