Eine Hundesteuersatzung kann zulässigerweise für Rottweiler eine erhöhte Hundesteuer vorsehen, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in mehreren bei ihm anhängigen Verfahren.

Die in Issum und Oer-Erkenschwick wohnenden Kläger hatten sich als Hundehalter gegen die erhöhte Besteuerung ihrer Rottweiler nach der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung gewandt. Das Oberverwaltungsgericht Münster gab jedoch den Städten Recht: Der Satzungsgeber habe von einer abstrakten Gefährlichkeit des Hundetyps Rottweiler ausgehen dürfen. Angesichts des in Nordrhein-Westfalen vorhandenen statistischen Materials über Beißvorfälle hätten die betreffenden Gemeinden auch von einer höheren Besteuerung der Hunderassen Schäferhund und Dobermann absehen dürfen, obwohl der Rottweiler ebenfalls zu den gängigen Gebrauchshunderassen zähle. Die vorstehenden Überlegungen rechtfertigten aus Lenkungszwecken eine erhöhte Besteuerung, um den Bestand von Rottweilern im Gemeindegebiet zu verringern.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 14 A 1847/09 u.a.








