Die Höhe der Vergnügungsteuer

Die Rechtmäßigkeit der Höhe eines Steuersatzes beurteilt sich nicht nach den für Ermessensverwaltungsakte geltenden Kriterien, sondern ausschließlich danach, ob der Steuersatz mit höherrangigen rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem verfassungsrechtlichen Verbot einer erdrosselnden Wirkung, übereinstimmt. Ein Steuersatz von 15% auf die Bruttokasse liegt an der Obergrenze des rechtlich höchstens Zulässigen und muss daher im Einzelfall besonders sorgfältig auf einen Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot überprüft werden.

Die Höhe der Vergnügungsteuer

Die von der Gemeinde vorzunehmende Festlegung, wie hoch der Steuersatz sein soll, ist keine Ermessensentscheidung im Sinne der Lehre vom Verwaltungsermessen, so dass die Anforderungen an Ermessensverwaltungsakte nicht auf die Festlegung von Steuersätzen übertragen werden können. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers kommt es bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Kommunen hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunalpolitische Überlegungen eine Rolle spielen.

Die Zulässigkeit der Höhe des Steuersatzes ist somit lediglich am Inhalt der Steuersatzung selbst sowie daran zu messen, ob er mit höherrangigen rechtlichen Anforderungen übereinstimmt[1]. Dies bedeutet im Bereich der Vergnügungsteuer mangels zwingender Vorschriften des Haushaltsrechts, dass regelmäßig so lange von der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Steuersatzes ausgegangen werden darf, wie eine erdrosselnde Wirkung nicht nachgewiesen und festgestellt worden ist[2]. Für die Rechtmäßigkeit der Höhe des Steuersatzes ist insbesondere ohne Belang, ob der Satzungsgeber hinsichtlich der Höhe der Steuer das Für und Wider sowie die Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen abgewogen hat. Letzteres ist im Übrigen regelmäßig unmöglich, weil dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen meistens nicht bekannt sind.

Die Höhe des Steuersatzes hat erdrosselnde Wirkung, wenn sie es dem durchschnittlichen Spielautomatenaufsteller im Erhebungsgebiet unmöglich macht, den gewählten Beruf des Aufstellers von Spielautomaten ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage seiner Lebensführung zu machen[3]. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen, indem er z. B. beweist, dass wegen der Höhe der Steuer bei einem Durchschnittsbetrieb im Erhebungsgebiet die Vergnügungsteuer nicht mehr auf den Spieler abgewälzt werden kann bzw. die Aufstellung von Spielautomaten nicht mehr gewinnbringend ist.

Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Zwar spricht zugunsten der Klägerin, dass ein Steuersatz von 15 % auf die Bruttokasse an der oberen Grenze desjenigen liegt, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat bisher für Steuersätze bis zu 12% angenommen, dass sie in den entschiedenen Fällen verfassungsgemäß seien[4]. Die Auswirkungen des hier zu beurteilenden Steuersatzes von immerhin 15% auf die Berufsfreiheit im Erhebungsgebiet müssen daher besonders sorgfältig geprüft werden[5].

Dieser verschärfte Prüfungsansatz wirkt sich vorliegend indessen letztlich nicht zugunsten der Klägerin aus. Denn sie hat weder durch die Vorlage ihrer eigenen Kalkulation noch durch die Angabe von Bezugsfällen im Erhebungsgebiet deutlich gemacht, dass dort Spielhallen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Insbesondere fehlt es an konkreten Unterlagen, aufgrund derer es für den Senat nachvollziehbar erscheint, dass der Einsatz der Spieler im Erhebungsgebiet nicht mehr ausreicht, den Steuerbetrag sowie die sonstigen notwendigen Betriebskosten zu decken und darüber hinaus in der Regel noch Gewinn zu erwirtschaften[6].

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November 2010 – 9 LA 199/09

  1. vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 8 C 43.09, wonach das Recht zur Senkung von Hebesätzen durch Vorschriften in der Gemeindeordnung eingeschränkt sein kann[]
  2. so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 22.03.2007 – 9 ME 84/07, NVwZ-RR 2007, 551 = ZkF 2007, 210; ebenso Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: August 2010, § 3 Rdnrn. 4 c und 4 d; VG Oldenburg, Urteil vom 22.10.2009 – 2 A 233/09; anders Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2006 – 5 BS 242/06, VG Göttingen, Urteil vom 01.02.2005 – 3 A 228/03; und VG Köln, Urteil vom 13.05.2009 – 23 K 3425/06[]
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1998 – 8 B 228.97, KStZ 1998, 238 = NVwZ-RR 1998, 672; sowie Urteile vom 22.12.1999 – 11 CN 1.99, BVerwGE 110, 237 = DVBl 2000, 910; und vom 13.04.2005 – 10 C 05.04, KStZ 2005, 172 = NStN 2005, 207 = NVwZ 2005, 1316; siehe ferner Nds. OVG, Beschlüsse vom 22.03.2007 – 9 ME 84/07, a.a.O.; sowie vom 25.09.2008 – 9 LA 177/07, 9 LA 178/07 und 9 LA 179/07; und Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 3 Rdnrn. 97 ff.[]
  4. Nds. OVG, Beschlüsse vom 22.03.2007 – 9 ME 84/07, a.a.O. zu einem Steuersatz von 12%, vom 25.09.2008 – 9 LA 177/07, 9 LA 178/07 und 9 LA 179/07, zu Steuersätzen von 9% bzw. 10%; und vom 26.05.2009 – 9 LA 208/08, 9 LA 209/08 und 9 LA 210/08, zu einem Steuersatz von 8%[]
  5. vgl. Birk, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2010, § 3 Rdnrn 181 und 184[]
  6. vgl. Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 3 Rdnrn. 97 ff.[]