Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung verleiten dazu, eine Außenprüfung (etwa bei einer Bank) dazu zu benutzen, Informationen über dritte Personen (Kunden, Lieferanten, Geldgeber usw.) zu sammeln. Dies ist zunächst einmal auch zulässig, denn nach § 194 Abs. …
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