Ist ein Antrag auf Erlass nicht beschieden worden, so ist zunächst ein Untätigkeitseinspruch einzulegen, bevor eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung in BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176 erkannt, dass nach Erlassantrag, ablehnendem Bescheid …
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