Vergnügungssteuer für Tantra-Massage

Wird in einem Massagestudio den Kunden mit den „Tantra-Massagen“ die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen angeboten, sind die Voraussetzungen für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer erfüllt.

Vergnügungssteuer für Tantra-Massage

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Betreiberin eines Massagestudios gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für „Tantra-Massagen“ durch die Landeshauptstadt Stuttgart abgewiesen. Die Klägerin betreibt im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ein Gewerbe, in dem sie unter anderem sog. Tantra-Massagen anbietet. Diese Festsetzung der Vergnügungssteuer stützte die Stadt auf den zum 1. Januar 2012 neu in ihre Vergnügungssteuersatzung aufgenommenen Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10, wonach „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK-, und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen sowie, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird, in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen)“ der Vergnügungssteuer unterliegt. Dabei wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat erhoben und zwar je Quadratmeter-Fläche 10 €.

Als Begründung hat die Stadt angeführt, dass die von der Klägerin angebotenen Tantra-Massagen den Tatbestand der „sexuellen Vergnügungen“ erfüllen. Dies bestreitet die Klägerin. In ihrer beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage macht sie unter anderem geltend, dass sie Ganzkörpermassagen anbiete, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritus erfolgten. Auch wenn im Rahmen dieser Massagen der Intimbereich mit einbezogen werde, sei Hauptzweck der Behandlung nicht das sexuelle Vergnügen. Hauptzweck der respektvoll durchgeführten Massage sei vielmehr das ganzheitliche Wohlbefinden und eine Form der ganzheitlichen Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre.

Nach Auffasung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist die Festsetzung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin durch die Stadt Stuttgart rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der städtischen Vergnügungssteuersatzung erfüllt sind. Danach unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer.

Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgrichts räumt die Klägerin in ihrem Betrieb „gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ ein. Auch wenn die von ihr angebotenen Ganzkörpermassagen nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen und Hauptzweck der Massage das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre ist, so steht doch außer Frage, dass diese Massagen, insbesondere dann, wenn der Intimbereich einbezogen wird, auch „sexuelles Vergnügen“ hervorrufen können. Damit bietet die Klägerin ihren Kunden mit den Massagen aber „die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ und dies auch „gezielt“, da es den Kunden jederzeit freisteht, eine Massage unter Einbeziehung des Intimbereichs gegen Entgelt zu buchen. Auf die Frage, ob die von ihr angebotenen Massagen auf das sexuelle Vergnügen fokussiert sind oder nicht, kommt es hingegen nicht entscheidungserheblich an.

Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des Steuertatbestandes. Der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnliche Einrichtung“ ist nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht etwa so auszulegen, dass hierunter nur „bordellähnliche“ Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dem so, würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem Massagestudio unter Zugrundelegung der dahinterstehenden „Philosophie“ und des Gesamtkonzepts weder um ein Bordell noch um einen bordellähnlichen Betrieb handelt. Der Begriff „ähnliche Einrichtungen“ ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Vorschrift vielmehr weiter zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von „Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs“ und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, fallen hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führen, ein Entgelt zu entrichten ist. Im Betrieb der Klägerin werden aber gegen Entgelt Dienstleistungen – in Form von Ganzkörpermassagen – angeboten, die zu einem sexuellen Vergnügen führen können.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. November 2013 – 8 K 28/13