Ob ein Betrieb im Anschluss an eine Verschmelzung „in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt“ wird, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen[1].

Maßstab für die notwendige Vergleichsbetrachtung sind die Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag[2].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 I R 95/08





