Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung

Ob ein Betrieb im Anschluss an eine Verschmelzung „in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt“ wird, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen[1].

Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung

Maßstab für die notwendige Vergleichsbetrachtung sind die Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag[2].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 I R 95/08

  1. Bestätigung des BMF-Schreibens vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455[]
  2. Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455[]