Telefonkosten eines Soldaten auf Dienstreise mit über einwöchiger Abwesenheit sind nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts als Werbungskosten abzugsfähig.

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies beinhaltet unter Einbeziehung der in § 4 Abs. 4 EStG enthaltenen Definition der Betriebsausgaben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind[1]. Nach § 12 Nr. 1 EStG dürfen jedoch Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Das Niedersächsische Finanzgericht folgt zwar der Rechtsauffassung des Finanzamtes, dass der Kontakt, hier: die Telefonate mit Angehörigen und der Freundin, grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Sind jedoch die Kosten derartiger Telefonate durch eine berufliche Auswärtstätigkeit – über eine Woche hinaus – veranlasst, sind diese Kosten beruflich veranlasst. Nach der in den Lohnsteuerrichtlinien übernommenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[2] sind Telefonkosten für ein wöchentliches – typisiert: fünfzehnminütiges – Telefonat anstelle einer durchgeführten Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar.
Der BFH führt in seiner Entscheidung vom 18. März 1988 aus, der Gesetzgeber sehe (nur) eine wöchentliche Kontaktaufnahme zwischen dem auswärts beschäftigen Steuerpflichtigen und seiner Familie als beruflich veranlasst (und damit als notwendig) an. Der private Anlass der Telefonate wird mithin durch die beruflich bedingte Abwesenheit, die den persönlichen privaten Kontakt verhindert, überlagert. Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts unabhängig davon, ob die berufliche Abwesenheit steuerlich als doppelte Haushaltsführung oder als Fahrtätigkeit oder Dienstreise aufgefasst wird. Diese Unterscheidung betrifft die Umstände der Tätigkeit am auswärtigen Einsatzort. Für den Steuerpflichtigen ist sie unerheblich. Seine längere Abwesenheit bedingt, dass er anstelle des persönlichen Kontakts telefoniert. Ist der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen – hier: Einsatz auf der Fregatte seines Arbeitgebers – mehr als eine Woche abwesend, ohne zwischendurch nach Hause zu fahren, sind die Kosten für ein wöchentliches Telefonat deshalb auch im Fall einer Fahrtätigkeit oder einer Dienstreise – ebenso wie bei einer doppelten Haushaltsführung – nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abziehbar, denn die Abwesenheit und ihre eine Woche übersteigende Dauer sind nicht privat, sondern beruflich veranlasst. Kehrt der Steuerpflichtige bei einer Auswärtstätigkeit dagegen in kürzeren Zeitabständen nach Hause zurück, „drängt sich daher die Notwendigkeit der telefonischen Kontaktnahme nicht so auf wie bei doppelter Haushaltsführung. Mithin kommt eine Übertragung der vom Bundesfinanzhof zu § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG entwickelten Grundsätze auf § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG … dann nicht in Betracht.“[3].
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 7 K 2/07
- Schmidt / Drenseck, Kommentar zum EStG, 28. Aufl. 2009, Rdz. 7 zu § 9 EStG mit weiteren Nachweisen – m.w.N., BFH, Urteil vom 28.11.1980 – VI R 193/77, BStBl. II 1981, 368, BFHE 132, 431[↩]
- BFH, Urteil vom 18.03.1988 – VI R 90/84, BStBl. II 1988, 988, BFHE 153, 526; ferner Urteil vom 08.11.1996 – VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472[↩]
- vgl. Hess. FG, Urteil vom 04.07.1991, 13 K 13552/87[↩]




