Ein Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 AO wirksam, wenn er dem Adressaten mit Bekanntgabewillen der Behörde zur Kenntnis gebracht wird.
Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass ein Steuerbescheid trotz eines formellen Bekanntgabeakts im Sinne von § …
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