Knappe Urteilsgründe

Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FGO müssen Urteile einen Tatbestand enthalten und begründet werden.

Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der tatsächlichen Feststellungen und wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für …

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Die fehlenden Entscheidungsgründe

Nach § 116 Abs. 6 FGO kann der Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Ein Verfahrensfehler im Sinne der …

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Knappe Urteilgründe

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, § 119 Nr. 6 FGO.

Ein solcher Verfahrensmangel liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz …

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Die fehlenden Urteilsgründe

Ein Urteil ist nur dann nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht.…

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Steuerhinterziehung – und die Urteilsgründe

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) reicht es regelmäßig nicht aus, dass die den Straftatbestand ausfüllende steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der verkürzten Steuern in den Urteilsgründen mitgeteilt wird.

Vielmehr müssen die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. …

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Steuerhinterziehung – und die Urteilsgründe

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) reicht es regelmäßig nicht aus, dass die den Straftatbestand ausfüllende steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der verkürzten Steuern in den Urteilsgründen mitgeteilt wird.

Vielmehr müssen die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. …

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