Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.

Dabei ist das Gericht allerdings nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen [1]. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat [2].
Soweit der Kläger rügt, das beklagte Finanzamt habe ohne Anhörung den von ihm geltend gemachten Auflösungsverlust nicht anerkannt und damit sein Recht auf Gehör verletzt, liegt kein Verfahrensfehler vor. Denn als mögliche Verfahrensfehler, bei deren Vorliegen die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begehrt werden kann, kommen nur solche Verfahrensfehler in Betracht, die dem Finanzgericht im gerichtlichen Verfahren unterlaufen sind, nicht aber auch solche, die möglicherweise das Finanzamt im Verwaltungsverfahren begangen hat [3].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. August 2017 – IX B 54/17
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 2062/07, DVBl.2008, 1056; BFH, Beschluss vom 11.05.2011 – V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523[↩]
- vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 27.01.2016 – IX B 46/15, BFH/NV 2016, 768[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 17.03.2000 – VII B 271/99, BFH/NV 2000, 1126[↩]