Urkundenfälschungen können jeweils in Tateinheit mit der Steuerstraftat stehen. Jedoch müssen die dem Finanzamt übermittelten Unterlagen die Merkmale von Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB aufweisen.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die verfälschten oder gefälschten Unterlage …
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