Sowohl Organträgerin als auch Organgesellschaft nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt.
Beide Gesellschaften sind Feststellungsbeteiligte des Verfahrens nach § 14 Abs. 5 KStG, die von der Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen Feststellung betroffen sind; als solche sind sie klagebefugt.…
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