Bundesverwaltungsgericht

Die Klagebefugnis bei einer vollbeendeten GbR

Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO ist eine Personengesellschaft befugt, als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an …

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Beiladung einer stillen Gesellschaft

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt .

Darüber hinaus kommt eine Beteiligung der atypisch …

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Klage gegen einen Verspätungszuschlag

Hat ein Kläger die Festsetzung der Verspätungszuschläge nicht schon mit der Klageerhebung, sondern erst später mit der Klagebegründung zum Gegenstand der Klage gemacht, hat er damit eine Änderung der Klage vorgenommen, die bei fehlender Einwilligung des Finanzamt wegen fehlender Sachdienlichkeit …

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Klagebefugnis und notwendige Beiladung

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die …

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