Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass in einem vom Arbeitnehmer durchgeführten Anfechtungsverfahren gegen die Lohnsteuer-Anmeldung der Arbeitgeber als Adressat der Bescheide notwendig beizuladen ist . Diese Rechtsauffassung war auch Grundlage des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 05.10.2005 , an der unverändert festzuhalten …
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