Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich keine unangemessene Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG anzunehmen, wenn ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Eingang abgeschlossen wird .
Der Bundesfinanzhof schließt sich dieser Rechtsprechung auch für …
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