Macht der Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens nach Ergehen eines Hauptsachenerledigungsbeschlusses nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 FGO geltend, er habe die für einen solchen Beschluss erforderliche Erledigungserklärung nicht abgegeben, so ist dies als Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens auszulegen.…
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