Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln[1].

Diese Verpflichtung des Finanzgericht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen bedeutet nicht, dass jeder fernliegenden Erwägung nachzugehen ist. Wohl aber muss das Finanzgericht die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Beweise erheben.
Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgericht kann allerdings nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) gesehen werden[2]. Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO[3], wobei dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zukommt.
Unbeschadet einer Mitwirkungspflicht der Beteiligten hat das Finanzgericht jedoch dem Amtsermittlungsgrundsatz besondere Bedeutung zuzumessen, soweit es sich um Feststellungen handelt, denen unmittelbar entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. In diesen Fällen hat das Finanzgericht jedenfalls solchen tatsächlichen Zweifeln nachzugehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen müssen[4].
Die Sachaufklärungsrüge kann jedoch nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat[5]. Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom Finanzgericht zu verlangen, die sich jedenfalls für einen beratenen Beteiligten in der Weise aufdrängen, dass dieser die fehlenden Angaben aus den ihm vorliegenden oder von ihm beschaffbaren Unterlagen in das Verfahren einbringen muss.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Januar 2017 – X B 104/16
- z.B. BFH, Beschluss vom 07.07.2014 – X B 134/13, BFH/NV 2014, 1772[↩]
- ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Beschluss vom 20.11.2013 – X B 164/13, BFH/NV 2014, 374, m.w.N.[↩]
- BFH, Entscheidungen vom 30.07.2003 – X R 28/99, BFH/NV 2004, 201; und vom 10.01.2007 – X B 113/06, BFH/NV 2007, 935[↩]
- vgl. auch BFH, Beschluss in BFH/NV 2007, 935[↩]
- BFH, Beschluss vom 05.12 2012 – VIII B 4/06, BFH/NV 2007, 490[↩]








