Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat ein Feuerwehrmann, der an 77 Tagen im Jahr als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeuges des Krankenhauses Bereitschaftsdienst leistet und dem im Krankenhaus hierzu ein Dienstzimmer zur Verfügung steht, nicht nur in der Feuerwache, sondern auch im Krankenhaus eine regelmäßige Arbeitsstätte. Eine Auswärtstätigkeit und die Möglichkeit, Pauschbeträge wegen Mehraufwandes an Verpflegung geltend zu machen, sei damit nicht gegeben. Das Finanzgericht Düsseldorf billigte damit, dass das Finanzamt die beantragten Verpflegungspauschalen nicht als Werbungskosten des Klägers berücksichtigt hat.

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns

Nach §§ 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand an Verpflegung typisierend in Form gestaffelter Pauschbeträge und lediglich unter der Voraussetzung steuerlich berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteile vom 11.05.2005 – VI R 16/04 BFHE 209, BStBl II 2005,789; und vom 18.06.2009 – VI R 61/06 BStBl II 2010,564)) ist eine Auswärtstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt beruflich tätig wird oder dass der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird und damit über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht verfügt. Ist der Arbeitnehmer hingegen an seinem ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt tätig, liegt eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Auswärtstätigkeit nicht vor. Unter dem Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist – ebenso wie unter dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb[1].

Werden Dienste an unterschiedlichen Tätigkeitsstellen erbracht, ist eine Auswärtstätigkeit anzunehmen, wenn der vorübergehend aufgesuchten eine regelmäßige Arbeitsstätte gegenübersteht, die der erstgenannten gegenüber als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit erscheint. Anhaltspunkte für einen solchen Mittelpunkt sind neben der Dauer der dort geleisteten Dienste und dem Umstand, dass der Arbeitnehmer an diesen Ort immer wieder zurückkehrt, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung, wobei die Beurteilung als dienstlicher Mittelpunkt unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt (BFH, Urteile vom 04.05.1990 – VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856; und vom 07.07.2004 – VI R 11/04 BStBl II 2004, 1004)). Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, hat nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 2004[2] dort seine regelmäßige Arbeitsstätte.

Im hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall hat der Kläger auf Weisung seines Arbeitgebers im Jahr 2007 77 Tage, im Jahr 2008 85 Tage seinen Dienst als Feuerwehrmann durch Wahrnehmung des 24stündigen Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus ausgeübt. An diesen Tagen hatte er im Krankenhaus anwesend zu sein, von dort seinen Einsätzen auf dem Rettungswagen nachzugehen und nach jedem Einsatz dorthin zurückzukehren. An 96 Tagen in 2007 bzw. 104 Tagen in 2008 war er demgegenüber in der Feuerwache eingesetzt. Schon aus dem Vergleich der Anzahl der Arbeitstage ergibt sich, dass es sich bei dem Krankenhaus um eine zweite regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers handelte, der er zugeordnet war und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht hat. Er hatte dort ebenso wie in der Feuerwache anwesend zu sein, Einsätze abzuwarten, von dort Fahrten zu Einsatzstellen durchzuführen und dorthin zurückzukehren. Eine Auswärtstätigkeit ist von daher nicht gegeben.

Von daher kann dahinstehen, ob es jedenfalls deshalb an einer Auswärtstätigkeit fehlt, weil das gesamte Stadtgebiet, für welches die Feuerwache zuständig ist, als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommt. Auch ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann nämlich einen Tätigkeitsmittelpunktdarstellen, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird[3]. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs z.B. ein Waldgebiet eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen[4], letzteres jedenfalls dann, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet (BFH, Urteil vom 17.06.2010 – VI R 20/09)), was hier der Fall ist.

Auf das Vorbringen der Beteiligten zu der konkreten Verpflegungssituation kommt es vorliegend nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[5] nicht an.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2010 – 7 K 1574/10 E

  1. vgl. BFH, Urteile vom 18.12.2008 – VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, m.w.N.; und vom 18.06.2009 – VI R 61/06 BStBl II 2010,564[]
  2. BFH, aaO.[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 05.08.2004 – VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; und vom 10.04.2002 – VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779[]
  4. BFH, Urteil vom 18.06.2009 – VI R 61/06 BStBl II 2010,564[]
  5. BFH, Urteil vom 17.02.2009 – VIII R 21/08 BFH/NV 2009,1172[]