Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden. Der Abzugsbetrag wird „berücksichtigt“, auch wenn er infolge Abschmelzung 0 € betragen hat.
Für den zweiten …
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