Das Finanzgericht verstößt gegen seine Pflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine vGA mit der Begründung zurechnet, dass der Zuwendungsempfänger eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist, obwohl sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass dieses Näheverhältnis in gleicher Weise zu einem Mitgesellschafter besteht.

Insoweit liegt ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, auf dem das Urteil beruhen kann:
Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Finanzgericht sind zwar revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb grundsätzlich einer Nachprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde entzogen[1]. Jedoch ist die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft, wenn das Finanzgericht seiner Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt[2], insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt oder bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht. Denn nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, und zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten[3].
Nach diesen Grundsätzen hat das hier in der Vorinstanz tätige Finanzgericht Rheinland-Pfalz[4], soweit es die vGA dem klagenden Gesellschafter aufgrund des Näheverhältnisses zu seiner Stiefmutter zugerechnet hat, nicht berücksichtigt, dass die Stiefmutter in gleicher Weise dem Bruder des Gesellschafters und Mitgesellschafter B nahesteht.
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Bezüge aus einer vGA. Eine vGA im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat[5]. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt[6]. Eine vGA kann aber auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht[7]. Das „Nahestehen“ in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein[8].
Das Finanzgericht hat ausgeführt, aufgrund der unvollständigen und unrichtigen Buchhaltung bei der GmbH sei von einer Vereinnahmung des Kaufpreises durch den Gesellschafter -ggf. im Wege des abgekürzten Zahlungswegs durch die Übergabe durch die Käuferin an Z und die sich anschließende private Verwendung des Betrags- auszugehen. Zwar sei auch B Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gewesen. Auch habe der Gesellschafter von B für die GmbH unterzeichnete Belege vorgelegt. Diese stünden jedoch nicht in Zusammenhang mit dem geschlossenen Kaufvertrag. Es ergäben sich hieraus keine Hinweise darauf, dass B von dem entrichteten Kaufpreis ein Teilbetrag zugeflossen sei. Zudem habe der Gesellschafter vorgetragen, dass es sich bei Z um seine Stiefmutter handele. Inwiefern vor diesem Hintergrund von einem Zufluss an B -und nicht an den in persönlicher Beziehung zu Z stehenden Gesellschafter- auszugehen sein solle, bleibe unklar.
Danach hat das Finanzgericht nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Kaufpreis dem Gesellschafter unmittelbar -durch Übergabe von der Käuferin oder von Z- zugeflossen ist. Vielmehr hat es unter Hinweis darauf, dass der Kaufpreis ggf. im Wege des abgekürzten Zahlungswegs von der Käuferin unmittelbar an Z gezahlt worden sei, eine mit dem Zufluss und der privaten Verwendung des Kaufpreises durch Z bewirkte mittelbare vGA gegenüber dem Gesellschafter als möglich erachtet, weil Z als Stiefmutter des Gesellschafters eine diesem nahestehende Person sei[9]. Hierbei hat es indes unberücksichtigt gelassen, dass Z zu dem Bruder und Mitgesellschafter B in demselben verwandtschaftlichen Näheverhältnis wie zu dem Gesellschafter steht. Diesen Umstand, der sich unmittelbar aus dem Akteninhalt ergibt, hätte das Finanzgericht in seine Beweiswürdigung einbeziehen müssen, weil der nach der Rechtsprechung gegebene Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer mittelbaren vGA bei einem Gesellschafter regelmäßig als erschüttert anzusehen ist, wenn der Zuwendungsempfänger auch einem anderen Gesellschafter nahesteht[10]. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als anderweitige Feststellungen für eine (nur) zwischen dem Gesellschafter und seiner Stiefmutter bestehende persönliche Beziehung, die nicht allein in dem rein verwandtschaftlichen Verhältnis begründet ist oder über dieses hinausgeht, nicht vorliegen.
Das angefochtene Urteil kann auch auf dem Verfahrensfehler beruhen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Es ist nicht auszuschließen, dass das Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn es das Näheverhältnis der Z zu B berücksichtigt hätte. Zwar hat das Finanzgericht ausgeführt, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass dem B von dem entrichteten Kaufpreis ein Teilbetrag zugeflossen sei. Es fehlen aber auch konkrete Feststellungen zu einem Zufluss des Kaufpreises beim Gesellschafter, der die Vereinnahmung des Kaufpreises für eigene Zwecke ausdrücklich bestritten hat. Gleichfalls fehlen Feststellungen dazu, dass eine etwaige Vereinnahmung und private Verwendung des Kaufpreises durch Z auf Veranlassung des Gesellschafters -und nicht des B- erfolgt ist. Vielmehr hat das Finanzgericht insofern ausschließlich an das zwischen dem Gesellschafter und der Z bestehende Näheverhältnis angeknüpft. Ohne weitere Feststellungen dazu, welcher der beiden Gesellschafter die Zuwendung an Z veranlasst hat, könnte dies allenfalls den Schluss auf eine Zurechnung der vGA an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungen an der GmbH rechtfertigen[11].
Der Bundesfinanzhof hielt es für zweckmäßig, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO), damit das Finanzgericht die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. März 2021 – VIII B 76/20
- vgl. BFH, Beschluss vom 19.05.2000 – X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 07.07.2011 – V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 27.06.2012 – X B 62/11, BFH/NV 2012, 1625[↩]
- FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2020 – 3 K 1886/19[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 12.06.2018 – VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141, und BFH, Urteil vom 24.06.2014 – VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 14.07.1998 – VIII B 38/98, BFHE 186, 379; BFH, Urteil vom 19.03.1991 – VIII R 2/85, BFH/NV 1992, 19[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 19.06.2007 – VIII R 34/06, BFH/NV 2007, 2291; und vom 30.11.2010 – VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449[↩]
- BFH, Urteile vom 18.12.1996 – I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301; und vom 25.04.2004 – VIII R 4/01, BFHE 207, 103[↩]
- vgl. zur vGA bei abgekürztem Zahlungsweg: BFH, Urteil in BFH/NV 2011, 449, Rz 34[↩]
- BFH, Urteil vom 22.02.2005 – VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266, unter II. 1.c bb[↩]
- vgl. hierzu: BFH, Urteil in BFH/NV 2005, 1266[↩]







