Ein Fahrlehrer hat eine branchenspezifische Aufzeichnungspflicht nach § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG), die nach § 140 AO zugleich auch eine steuerrechtliche Pflicht ist. Bewahrt ein Fahrlehrer seine Aufzeichnungen nicht für das Finanzamt auf, ist seine Buchführung nicht ordnungsgemäß und rechtfertigt eine …
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